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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22   

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OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22 (https://dejure.org/2023,16711)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.06.2023 - 3 L 96/22 (https://dejure.org/2023,16711)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - 3 L 96/22 (https://dejure.org/2023,16711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 39 Abs 1 S 1 VwVfG, § 1 Abs 2 ZensG 2011, § 62 Abs 4 GO ST 2009, § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 ZensG 2011, § 19 Abs 1 S 2 ZensG 2011
    Klage einer Kommune gegen die Feststellung der Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis der Gemeinden gegen die Feststellung der Einwohnerzahl aufgrund eines Zensus (hier: 2011); Kommunalverfassungsrechtliche Eilzuständigkeit des Bürgermeisters bei einer Sitzungspause des Stadtrats in den Sommerferien; Gebotenheit von Maßnahmen zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 19. September 2018 (- 2 BvF 1/15 - juris Rn. 187) ist daran festzuhalten, dass Gemeinden die Klagebefugnis gegen die Feststellung der Einwohnerzahl aufgrund eines Zensus zustehen kann.(Rn.32).

    Diese Regelung sei zwar mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015 (2 BvF 1/15), verlängert mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016 und vom 20. Juli 2016, außer Vollzug gesetzt worden.

    Das Verfahren wurde zunächst bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 ausgesetzt.

    Entsprechend sei auch die Abwägung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 - ausgefallen.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 2018 (- 2 BvF 1/15 - juris Rn. 187) zum Zensusgesetz 2011 ausgeführt, dass dieses Gesetz nicht in das von Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingreife.

    Da die Daten während der Erhebung und der Speicherung zumindest teilweise individualisierbar bleiben, bedarf es insofern besonderer Vorkehrungen für die Durchführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 163; Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 - juris Rn. 224).

    Schon während der Erhebung ist eine strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben geboten, solange noch ein Personenbezug besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das Gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 - juris Rn. 224).

    Diese verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Bürger, die u.a. durch die in § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 ZensG 2011 normierten Verpflichtungen zur Datenlöschung umgesetzt wurden, führen zwangsläufig dazu, dass einzelne Schritte im Rahmen der komplexen Datenermittlung und Berechnung im Nachhinein nicht mehr bis ins Letzte nachvollzogen werden können (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015, a.a.O. Rn. 273; NdsOVG, a.a.O. Rn, 28).

    a) Die für die Feststellung der Einwohnerzahl nach dem Zensusgesetz maßgeblichen Rechtsgrundlagen (siehe Abschnitt 1) entsprechen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. zu den bundesrechtlichen Rechtsnormen: BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 143 ff.).

    Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren und in der ursprünglichen Berufungsbegründung vom 28. März 2017 noch die Verfassungswidrigkeit des Zensusgesetzes 2011 insbesondere im Hinblick auf einen Verstoß gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot durch die Zensusmethodik geltend gemacht hat, sind ihre Einwände durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 (a.a.O., insbesondere Rn. 301 ff.) erledigt.

    Vor diesem Hintergrund kann es allein um das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit gehen, so dass sich die Pflicht des Gesetzgebers darauf beschränkt, die für ein zur Ermittlung realitätsgerechter Einwohnerzahlen geeignetes Verfahren erforderlichen Regelungen zu erlassen (BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 a.a.O. Rn. 167).

    Für eine Vielzahl von Gemeinden haben sich bei der Durchführung der Stichprobe Abweichungen von dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 niedergelegten Wert von höchstens 0, 5 Prozent ergeben: Durchschnittlich lag der tatsächliche Abweichungswert bei 0, 56 Prozent (BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 a.a.O. Rn. 297, unter Bezugnahme auf Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Zensus nach § 17 Zensusgesetz 2011, S. 7).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in dem Urteil vom 19. September 2018 (a.a.O.) davon aus, dass erst Abweichungen von über 1 Prozent als gravierend angesehen werden können.

    Jedenfalls steht ihr ein Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu (sog. subjektive Rechtsstellungsgarantie, vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 - juris Rn. 19).

    In diesem Zusammenhang ist zumindest zweifelhaft, ob sich etwa die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Anlass zur Notwendigkeit einer (sachverständigen) Überprüfung der Methodik und Qualität der Gewinnung der Datengrundlage in einem Klageverfahren gesehen hat (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 - juris Rn. 51 und 66) nicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 (a.a.O.) erledigt haben.

    (3) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015 (- 2 BvF 1/15 -) und den nachfolgenden (wiederholenden) Beschlüssen, mit denen das Gericht § 19 ZensG im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt hat.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, war im Zeitpunkt der Vernichtung der Erhebungsbögen bzw. Löschung der Erhebungsgrundlagen die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015, mit dem es § 19 ZensG 2011 bis zur Hauptsacheentscheidung im Verfahren 2 BvF 1/15 ausgesetzt hatte, noch nicht erlassen.

    Wie bereits ausgeführt, war im Zeitpunkt der Vernichtung bzw. Löschung die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015, mit dem es § 19 ZensG 2011 bis zur Hauptsacheentscheidung im Verfahren 2 BvF 1/15 ausgesetzt hatte, noch nicht erlassen.

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; ernstliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Bildet jedoch - wie in Sachsen-Anhalt - die festgestellte Einwohnerzahl nach dem Zensus eine wesentliche Grundlage für die Finanzausstattung der Gemeinden, so kann auch der Bescheid über die Feststellung dieser Zahl in die Rechte der Gemeinden eingreifen (so auch VG Göttingen, Urteil vom 19. Februar 2020 - 1 A 85/14 - juris Rn. 25 f.; NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 13; offen gelassen: VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 62).

    Ob die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverstöße tatsächlich vorliegen und subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verletzen, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung, sondern allein eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. hierzu auch NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 16).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten vorliegen, die es bedingen, dass weder die Klägerin noch die Gerichte anhand der Begründung des Bescheides jeden einzelnen Ermittlungs- und Rechenschritt in vollem Umfang nachvollziehen können (NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 -, Rn. 26, juris).

    Der Umstand, dass sich anhand der Begründung des Bescheides nicht sämtliche Ermittlungs- und Rechenschritte im Einzelnen nachvollziehen lassen, ist daher nicht als eine unzulässige Beschränkung des ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz anzusehen, sondern als eine sich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergebende Notwendigkeit, die im Rahmen der praktischen Konkordanz hinzunehmen ist (NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 28).

    Bei einem Abgleich der Zahlen der Wahlberechtigten mit den entsprechenden Zensuszahlen ergibt sich zwangsläufig eine Differenz, weil Grundlage der amtlichen Zahl der Wahlberechtigten ausschließlich das von der Klägerin auf Grundlage ihres Melderegisters geführte Verzeichnis der Wahlberechtigten ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 120; NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O Rn. 42).

    Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Werts von 0, 5 Prozent ergibt sich aus der Regelung nicht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O., Rn. 38; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 84; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 292).

    Zur Annahme der Fehlerhaftigkeit des Zensusergebnisses reicht es also nicht aus, pauschal die Richtigkeit der von dem Beklagten ermittelten Daten zu bestreiten, ohne eine konkrete Norm zu nennen, gegen die der Beklagte verstoßen haben soll (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O. juris Rn. 44).

    Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einsichtnahme in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und nicht anonymisierte Daten aus dem Zensusverfahren durch Gemeinden aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht kommt, auch nicht zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle der "Richtigkeit" des Zensusergebnisses (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 28 f. und 43; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 71; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 276; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 6 L 490/15.WI - juris Rn. 48 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 K 922/15 - juris Rn. 5 ff; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 - juris Rn. 16; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 8 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 4 B 512/15

    IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 -) habe im Zusammenhang mit der Auslegung des § 19 ZensG 2011 im Hinblick auf Aufbewahrungsfristen hervorgehoben, dass eine Auslegung zu Lasten der effektiven Rechtsschutzgewährung nicht naheliege, weil eine solche Auslegung ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung in die verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstverwaltungsgarantie der antragstellenden Gemeinde eingriffe.

    Auch soweit in der Rechtsprechung Anträgen auf Aussetzung der Löschung von Zensusdaten stattgegeben wurde (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 L 225/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 - juris), sollte damit den betroffenen Gemeinden lediglich die Möglichkeit der Prüfung eröffnet werden.

    Eine solche Ausnahme, die schon mit dem Wortlaut der Regelung schwer vereinbar wäre (so VG Freiburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 K 922/15 - juris Rn. 7; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 - juris Rn. 17; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 - juris Rn. 17 ff.), scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen aus.

    Soweit sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 - juris und - 4 B 458/15 - juris) entnehmen lässt, dass nach Auffassung dieses Gerichts zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes von Gemeinden Ausnahmen von Vernichtungs- und Löschungspflichten nach § 19 ZensG 2011 geboten waren, rechtfertigen die hierfür maßgeblichen Erwägungen nicht die Annahme, dass eine Vernichtung von Erhebungsunterlagen und Löschung von Hilfsmerkmalen - wie im vorliegenden Fall - vor Erlass von Bescheiden über die Feststellung der Einwohnerzahlen aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, die umstrittenen Daten und Unterlagen im Vorfeld einer in Betracht kommenden Anforderung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO einstweilen nicht zu löschen, sondern sie gleichsam treuhänderisch für das Prozessgericht bereit zu halten (Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 - juris Rn. 33).

    In diesem Zusammenhang ist zumindest zweifelhaft, ob sich etwa die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Anlass zur Notwendigkeit einer (sachverständigen) Überprüfung der Methodik und Qualität der Gewinnung der Datengrundlage in einem Klageverfahren gesehen hat (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 - juris Rn. 51 und 66) nicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 (a.a.O.) erledigt haben.

    Auch soweit das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 - juris Rn. 65 ff. und - 4 B 458/15 - juris Rn. 62 f.; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 L 225/15 - juris, Rn. 43 und 56) von einer "Vereitelung" der Rechtsschutzmöglichkeiten für die jeweils klagenden Gemeinden spricht (BVerfG, a.a.O. Rn. 17 und 22), geht es lediglich um die Handhabung der "bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortdauernde[n] Speicherung" (so die Formulierung für den - hier einschlägigen - Fall, dass sich § 19 ZensG 2011 als verfassungsgemäß erwiese, Rn. 23).

  • VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16

    Klage gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl einer Kommune im Rahmen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Bildet jedoch - wie in Sachsen-Anhalt - die festgestellte Einwohnerzahl nach dem Zensus eine wesentliche Grundlage für die Finanzausstattung der Gemeinden, so kann auch der Bescheid über die Feststellung dieser Zahl in die Rechte der Gemeinden eingreifen (so auch VG Göttingen, Urteil vom 19. Februar 2020 - 1 A 85/14 - juris Rn. 25 f.; NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 13; offen gelassen: VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 62).

    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 69; NdsOVG, a.a.O. Rn. 27).

    Bei einem Abgleich der Zahlen der Wahlberechtigten mit den entsprechenden Zensuszahlen ergibt sich zwangsläufig eine Differenz, weil Grundlage der amtlichen Zahl der Wahlberechtigten ausschließlich das von der Klägerin auf Grundlage ihres Melderegisters geführte Verzeichnis der Wahlberechtigten ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 120; NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O Rn. 42).

    Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Werts von 0, 5 Prozent ergibt sich aus der Regelung nicht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O., Rn. 38; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 84; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 292).

    Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einsichtnahme in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und nicht anonymisierte Daten aus dem Zensusverfahren durch Gemeinden aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht kommt, auch nicht zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle der "Richtigkeit" des Zensusergebnisses (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 28 f. und 43; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 71; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 276; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 6 L 490/15.WI - juris Rn. 48 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 K 922/15 - juris Rn. 5 ff; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 - juris Rn. 16; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 8 ff.).

  • VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149

    Zensus-Klage der Stadt Amberg bleibt ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 69; NdsOVG, a.a.O. Rn. 27).

    Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Werts von 0, 5 Prozent ergibt sich aus der Regelung nicht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O., Rn. 38; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 84; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 292).

    Eine solche im verfassungsrechtlichen Interesse geschaffene Geheimhaltungspflicht ist nicht nur von der dazu verpflichteten Behörde, sondern auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 84; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 15; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 277).

    Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einsichtnahme in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und nicht anonymisierte Daten aus dem Zensusverfahren durch Gemeinden aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht kommt, auch nicht zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle der "Richtigkeit" des Zensusergebnisses (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 28 f. und 43; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 71; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 276; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 6 L 490/15.WI - juris Rn. 48 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 K 922/15 - juris Rn. 5 ff; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 - juris Rn. 16; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 8 ff.).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Die Vorenthaltung entscheidungserheblicher Informationen sei auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -) zu würdigen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1999 (1 BvR 385/90) ausgeführt, dass § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bilde und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die umfassende gerichtliche Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns Rechnung trage, indem er alle Behörden zur Vorlage von Urkunden und Auskünften verpflichte.

    Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, juris Rn. 70).

    Eine solche Annahme geht auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 (a.a.O.) nicht hervor.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Da die Daten während der Erhebung und der Speicherung zumindest teilweise individualisierbar bleiben, bedarf es insofern besonderer Vorkehrungen für die Durchführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 163; Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 - juris Rn. 224).

    Im sog. Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingriffe, wenn personenbezogene, nicht anonymisierte Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und nach der gesetzlichen Regelung dafür bestimmt sind, für Zwecke des Verwaltungsvollzugs weitergegeben würden (sog. Rückspielverbot, vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 166).

    Ein Abgleich der Ergebnisse des Zensus mit dem Melderegister wäre deshalb verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, a.a.O. Rn. 198 ff.).

  • VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2588/89

    Volkszählung - zur Feststellung der Einwohnerzahl durch Verwaltungsakt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Die Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass für Gemeinden aufgrund der Feststellung von Einwohnerzahlen aufgrund von Volkszählungen die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten besteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29; HessVGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 29).

    Bereits die frühere Rechtsprechung ist davon ausgegangen, dass sich die festgestellte Einwohnerzahl nach dem Zensus mittelbar auf die von der Einwohnerzahl abhängige Rechtsstellung der Gemeinde auswirkt, weil sie die Grundlage der jeweiligen Fortschreibung bildet, und hat aus diesen Auswirkungen abgeleitet, dass ein Bescheid über die Feststellung der Einwohnerzahl in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingreifen kann (vgl. HessVGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29).

    Der Überprüfung von Unrichtigkeiten der Ergebnisse des Zensus sind also verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 37; HessVGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 40).

  • VGH Bayern, 21.12.1994 - 4 B 93.244
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Die Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass für Gemeinden aufgrund der Feststellung von Einwohnerzahlen aufgrund von Volkszählungen die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten besteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29; HessVGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 29).

    Bereits die frühere Rechtsprechung ist davon ausgegangen, dass sich die festgestellte Einwohnerzahl nach dem Zensus mittelbar auf die von der Einwohnerzahl abhängige Rechtsstellung der Gemeinde auswirkt, weil sie die Grundlage der jeweiligen Fortschreibung bildet, und hat aus diesen Auswirkungen abgeleitet, dass ein Bescheid über die Feststellung der Einwohnerzahl in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingreifen kann (vgl. HessVGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29).

    Der Überprüfung von Unrichtigkeiten der Ergebnisse des Zensus sind also verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 37; HessVGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 40).

  • VG Potsdam, 21.04.2015 - 12 L 450/15

    Zensusverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22
    Eine solche im verfassungsrechtlichen Interesse geschaffene Geheimhaltungspflicht ist nicht nur von der dazu verpflichteten Behörde, sondern auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 84; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 15; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 277).

    Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einsichtnahme in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und nicht anonymisierte Daten aus dem Zensusverfahren durch Gemeinden aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht kommt, auch nicht zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle der "Richtigkeit" des Zensusergebnisses (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 28 f. und 43; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 71; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 276; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 6 L 490/15.WI - juris Rn. 48 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 K 922/15 - juris Rn. 5 ff; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 - juris Rn. 16; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 8 ff.).

  • VG Freiburg, 20.05.2015 - 3 K 922/15

    Zur einstweiligen Anordnung einer Gemeinde mit dem Ziel der Sicherstellung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 4 B 458/15

    IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahren

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 10 E 2183/15

    Ablehnung eines Eilantrags auf weitere Speicherung von Daten entgegen der

  • VG Aachen, 31.03.2015 - 4 L 225/15

    Zensusverfahren; Datenlöschung; Selbstverwaltungsrecht; Gemeinde; Rechtsschutz;

  • VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13

    Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • VG Göttingen, 19.02.2020 - 1 A 85/14

    Amtsermittlungsgrundsatz; Erheblichkeit einer Rechtsverletzung; Klagebefugnis;

  • VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 6 L 490/15

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

  • BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz im

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 226/13

    Deltamethrin - Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht

  • VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278

    Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens

  • VG Magdeburg, 27.09.2016 - 1 A 327/13

    Klagen gegen die Feststellung der Einwohnerzahlen auf der Grundlage des

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